Pflegegeld

Bild: PflegegeldAllgemeines

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur (teilweisen) Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen längeren Verbleib in der gewohnten Umgebung zu Hause. Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich, und wird pauschaliert in 7 Stufen geleistet. Über die jeweilige Einstufung entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) von mehr als 60 Stunden pro Monat notwendig ist, und dieser Bedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.

 

Pflegestufen / Pflegegeld ab 01.01.2021

Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich:

  • Pflegestufe 1: € 0,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich beträgt

  • Pflegestufe 2: € 332,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich beträgt

  • Pflegestufe 3: € 572,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt

  • Pflegestufe 4: € 764,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt

  • Pflegestufe 5: € 1.123,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

  • Pflegestufe 6: € 1.568,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind, oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

  • Pflegestufe 7: € 2.061,-
    für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind, oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt

 

Zuständigkeit

Für Pensions- oder Rentenbezieher/innen ist der jeweilige Versicherungsträger (Pensionsauzahlende Stelle) zuständig, für berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige oder Bezieher einer Mindestsicherung die Pensionsversicherungsanstalt.

Bei Bedarf sind wir Ihnen gerne bei der Beantragung von Pflegegeld, oder bei der Organisation von Sachverständigen behilflich.

 

Weitere Informationen zum Thema Pflegegeld finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.