Förderungen

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Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt pflegebedürftige Personen, bzw. deren Angehörige mit einer Förderung bei Inanspruchnahme einer 24 Stunden-Betreuung. Seit 1. November 2008 kann diese Förderung beim Sozialministerium beantragt werden.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Um eine Förderung für die 24 Stunden-Betreuung zu erhalten muss:

  • eine Betreuung nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen

  • ein Anspruch auf Pflegegeld, mindestens jedoch der Pflegestufe 3 bestehen
    (bei attestierter Demenzerkrankung kann auch bei Pflegestufe 1 und 2 eine Förderung beantragt werden)

  • bei Pflegestufe 3 und 4 die Notwendigkeit der 24 Stunden-Betreuung vom behandelndem Arzt nachgewiesen werden (dies entfällt ab Pflegestufe 5)

  • das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person geringer als € 2.500,- sein (pro unterhaltsberechtigen Angehörigen erhöht sich diese Einkommensgrenze um € 400,- pro unterhaltsberechtigten behinderten Angehörigen um € 600,- .Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt)

 

Förderhöhe

Die Förderhöhe beträt im Falle der Beschäftigung von:

  • einer selbstständigen Betreuungskraft (mit Werkvertrag)  € 275,- pro Monat  (Turnusdauer: jeweils 1 Monat pro Betreuungsperson)

  • zwei selbstständigen Betreuungskräften (mit Werkvertrag)  € 550,- pro Monat  (Turnusdauer: jeweils 14 Tage pro Betreuungsperson)

 

Zuständigkeit

Förderungen können beim Sozialministerium beantragt werden.

Bei Bedarf sind wir Ihnen gerne bei der Beantragung von Fördergeldern behilflich.

 

Weitere Informationen sowie Antragsformulare zur Förderung einer 24 Stunden Betreuung finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.